Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst Websites, über die Verbraucher Verträge schließen, nicht reine Informationsseiten.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen (Stand September 2026).
- Maßstab sind die vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nach EN 301 549.
- Betroffene Betriebe brauchen zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit; die Marktüberwachung kann Bußgelder verhängen.
- Kontraste, Tastaturbedienung und Alternativtexte lohnen sich für jede Website, weil sie Kunden und Suchmaschinen helfen.
Was das BFSG regelt und seit wann
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine europäische Richtlinie um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sind: ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar, auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen.
Für Websites ist der wichtigste Anwendungsfall der „elektronische Geschäftsverkehr“: Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Ein Online-Shop fällt darunter, ein Buchungssystem mit verbindlicher Reservierung ebenfalls. Eine reine Informationsseite mit Leistungen, Fotos und Telefonnummer ist dagegen nicht erfasst.
Betrifft das Ihren Betrieb?
Prüfen Sie zwei Fragen. Erstens: Können Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich beauftragen? Ein Kontaktformular oder eine unverbindliche Terminanfrage reicht dafür nicht aus; die Grenze liegt beim Vertragsschluss. Zweitens: Wie groß ist Ihr Betrieb?
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Absatz 3 BFSG, Stand September 2026). Eine Tischlerei mit sechs Mitarbeitern und Online-Konfigurator ist damit rechtlich außen vor; ein Sanitärbetrieb mit fünfzehn Mitarbeitern und Online-Buchung nicht.
Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz nennt, etwa Selbstbedienungsterminals oder Kommunikationsgeräte, prüft die Produktseite gesondert. Für die meisten Handwerksbetriebe ist das kein Thema.
Was barrierefrei konkret heißt
Die technischen Anforderungen folgen vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die sich an den international verbreiteten Web-Richtlinien WCAG orientiert. Was das für eine Website bedeutet, lässt sich an wenigen Punkten festmachen:
- Kontraste: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben; hellgraue Schrift auf weißen Flächen fällt durch.
- Tastatur: Jede Funktion, vom Menü bis zum Absenden eines Formulars, muss ohne Maus erreichbar sein, mit sichtbarem Fokus.
- Alternativtexte: Bilder, die Informationen tragen, brauchen eine Textbeschreibung für Vorleseprogramme.
- Formulare: Felder haben sichtbare Beschriftungen, Fehler werden im Text erklärt und nicht nur rot markiert.
- Struktur: Überschriften in logischer Reihenfolge, verständliche Linktexte statt „hier klicken“, keine Inhalte, die nur in Videos ohne Untertitel stecken.
Pflichten neben der Technik
Wer unter das Gesetz fällt, muss zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie beschreibt, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf vergleichbare Weise zugänglich zu machen (§ 14 BFSG). Die Erklärung ist keine Formsache, sondern ein Bekenntnis, das Verbraucher und Behörden nachprüfen können.
Die Aufsicht liegt bei der Marktüberwachungsbehörde der Länder. Sie kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen, im Ernstfall die Dienstleistung untersagen und Bußgelder verhängen. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2030; für neue Verträge gilt sie nicht.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Auch wer ausgenommen ist, sollte die Grundregeln umsetzen. Gute Kontraste, lesbare Schrift und bedienbare Formulare helfen jedem Kunden, der Ihre Website unterwegs am Handy in der Sonne öffnet. Suchmaschinen bewerten sauber strukturierte Seiten mit Alternativtexten außerdem besser, weil sie den Inhalt leichter verstehen.
Dazu kommt die Zukunft des eigenen Betriebs. Wer heute mit sechs Mitarbeitern ausgenommen ist, kann in drei Jahren über der Schwelle liegen. Eine Website, die von Anfang an barrierefrei gebaut wurde, muss dann nicht umgebaut werden.
Ein Nachbau ist meist teurer als der Einbau von Anfang an. Beim Neubau einer Website gehört Barrierefreiheit deshalb als Anforderung in den Auftrag, mit einer schriftlichen Zusage, dass die genannten Punkte vor der Übergabe geprüft werden; das gilt für DeppFlow wie für jeden anderen Anbieter.
So prüfen Sie Ihre Website selbst
Für einen ersten Eindruck brauchen Sie keine Fachsoftware. Legen Sie die Maus beiseite und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste: Kommen Sie überall hin, und sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Schalten Sie danach die Bilder im Browser ab und prüfen Sie, ob der Inhalt noch verständlich ist.
Kostenlose Prüfwerkzeuge in gängigen Browsern zeigen Kontrastfehler und fehlende Beschriftungen an. Sie finden nicht alles, aber die groben Mängel. Für eine verbindliche Aussage, ob Ihre Website die Anforderungen erfüllt, braucht es einen Audit durch jemanden, der die Norm kennt; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet dazu verständliche Einstiegsinformationen.