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Impressum und Datenschutzerklärung: Die Pflichtangaben

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Das Wichtigste in Kürze

  • Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum nach § 5 DDG, erreichbar mit höchstens zwei Klicks von jeder Seite.
  • Pflichtangaben sind Name, Anschrift, Kontakt mit E-Mail und Telefon, Register, USt-IdNr. und bei zulassungspflichtigen Handwerken die Kammer.
  • Der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform ist hinfällig; der Schlichtungshinweis ist erst ab mehr als zehn Beschäftigten Pflicht (Stand September 2026).
  • Die Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO muss jeden eingesetzten Dienst nennen; nicht notwendige Cookies brauchen Einwilligung nach § 25 TDDDG.
  • Einmal im Jahr beide Texte gegen die tatsächliche Website prüfen.

Wer ein Impressum braucht und wo es stehen muss

Jede geschäftlich genutzte Website braucht ein Impressum, auch die Ein-Seiten-Visitenkarte eines Sanitärbetriebs. Grundlage ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der die frühere Regelung im Telemediengesetz abgelöst hat. Das gilt ebenso für geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken, die zumindest auf das Impressum verlinken müssen.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link namens „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite, erreichbar mit höchstens zwei Klicks. Versteckt hinter „Info“ oder nur auf der Startseite reicht nicht. Die Datenschutzerklärung bekommt einen eigenen Link daneben und wird nicht im Impressum versteckt.

Die Pflichtangaben im Impressum

Was hinein muss, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Für einen typischen Handwerksbetrieb sind es diese Angaben:

  • Name und Anschrift: bei Einzelunternehmern der volle Name mit ladungsfähiger Anschrift, bei Gesellschaften Firma, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, etwa der Geschäftsführer einer GmbH.
  • Kontakt: eine E-Mail-Adresse und ein weiterer Weg zur schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel die Telefonnummer.
  • Register: Handelsregister mit Registergericht und Nummer, sofern eingetragen; bei zulassungspflichtigen Handwerken die zuständige Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde und die Berufsbezeichnung.
  • Steuern: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Die einfache Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
  • Berufsrecht: bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen, etwa bei Schornsteinfegern oder beratenden Ingenieuren.

Was sich zuletzt geändert hat

Zwei Punkte haben viele Betriebe noch in alter Fassung stehen. Erstens: Der Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist hinfällig, weil die Plattform 2025 eingestellt wurde (Stand September 2026); der Satz sollte aus dem Impressum verschwinden. Zweitens: Der Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, ob Sie an einer Schlichtung teilnehmen, ist nur für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten Pflicht; kleinere dürfen ihn führen, müssen aber nicht.

Wer auf der Website redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa einen Blog mit Fachbeiträgen, nennt zusätzlich eine für den Inhalt verantwortliche Person mit Anschrift (§ 18 Medienstaatsvertrag). Für die reine Leistungsbeschreibung eines Betriebs ist das nicht nötig.

Die Datenschutzerklärung: was sie erklären muss

Die Datenschutzerklärung folgt aus Artikel 13 DSGVO. Sie informiert Besucher darüber, welche Daten beim Aufruf der Website und bei jeder Funktion verarbeitet werden, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange. Sie ist kein Vertrag, den jemand annehmen muss, sondern eine Information.

Pflichtinhalte sind: Name und Kontakt des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten; die Verarbeitungen mit Zweck und Rechtsgrundlage; Empfänger der Daten, darunter der Hoster; eine mögliche Übermittlung in Länder außerhalb der EU; die Speicherdauer; die Rechte der Betroffenen und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Der häufigste Fehler ist eine Erklärung, die nicht zur Website passt. Wird ein Kontaktformular, eine Kartenansicht, ein Buchungswerkzeug oder eine Webanalyse eingesetzt, muss jeder dieser Dienste darin vorkommen. Ein Text aus dem Generator ist ein Anfang, kein Abschluss: Lesen Sie ihn einmal ganz durch und streichen Sie Dienste, die Sie gar nicht einsetzen, denn ein zu langer Text ist ebenso falsch wie ein zu kurzer.

Cookies, Schriften und Einbindungen

Für Cookies und ähnliche Techniken gilt zusätzlich § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG): Alles, was nicht technisch notwendig ist, braucht eine Einwilligung vor dem Setzen. Eine Website ohne Tracking kommt ohne Cookie-Banner aus; das ist für viele kleine Betriebe die einfachste und sauberste Lösung.

Auch Schriften, Karten und Videos, die von fremden Servern geladen werden, übertragen die IP-Adresse des Besuchers an den Anbieter. Binden Sie Schriften lokal ein und zeigen Sie Karten oder Videos erst nach einem Klick des Besuchers. Das spart Erklärungsaufwand und Streit.

Eine halbe Stunde Prüfung im Jahr

Legen Sie sich einen jährlichen Termin, an dem Sie beide Texte gegen die Website halten. Öffnen Sie jede Seite, notieren Sie jeden Dienst, der Daten verarbeitet, und prüfen Sie, ob er in der Datenschutzerklärung steht. Prüfen Sie das Impressum auf Adresse, Rechtsform und Register, denn Umzüge und Umfirmierungen werden dort am häufigsten vergessen. Auch neue Funktionen wie ein Chat-Assistent oder ein Buchungskalender müssen dann in den Text.

Wer die Website von einem Dienstleister bauen lässt, sollte die Rechtstexte ausdrücklich zum Auftrag machen und sich die eingebundenen Dienste schriftlich benennen lassen. Bei DeppFlow gehört diese Liste zur Übergabe jeder Website; verlangen Sie sie bei jedem Anbieter.

Quellen

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